Kernstück des Gesetzes ist die verkehrsträgerübergreifende Erweiterung des überragenden öffentlichen Interesses. Zentrale Infrastrukturvorhaben (Projekte zur Engpassbeseitigung, zentrale Schienenvorhaben, Vorhaben zum Neubau von Bundesautobahnen sowie zum vierstreifigen Ausbau von Bundesstraßen, Ersatzneubauten von Brücken und Tunneln, der Ausbau von Lkw-Parkplätzen, systemrelevante Wasserstraßen und Schifffahrtsanlagen, Maßnahme des Hochwasser- und Küstenschutzes, Flughäfen und Häfen) werden rechtlich prioritär behandelt, das heißt sie genießen in naturschutzrechtlichen Abwägungen Vorrang.
Vereinfachungen und Digitalisierung
Außerdem sollen Planfeststellungsverfahren künftig grundsätzlich digital durchgeführt, Doppelprüfungen vermieden und Genehmigungsprozesse insgesamt vereinfacht werden. Für Baumaßnamen an Bundesfernstraßen sollen künftig allein die Straßenbaubehörden verantwortlich sein. Zusätzliche Genehmigungen bedarf es dann grundsätzlich nicht mehr.
Bewertung aus Sicht des des Baugewerbes
Auch wenn es noch „Luft nach oben“ gibt, begrüßt das Baugewerbe den Entwurf. Nunmehr müssen noch die Länder im Bundesrat zustimmen.
Sorge macht uns allerdings, dass ein Gesetzentwurf aus dem Bundesumweltministerium die Ziele des Verkehrsministeriums zumindest teilweise konterkarieren könnte. Dort ist vorgesehen, dass durch ein Gesetz zur „natürlichen Infrastruktur“ das Zurücktreten des Naturschutzes zu Gunsten der priorisierten Infrastrukturprojekte mit einem erheblichen Ersatzgeld abgegolten werden soll, aus dem dann Umweltschutzmaßnahmen finanziert werden. Das würde im Ergebnis bedeuten, dass für dringend erforderliche Infrastrukturprojekte weniger Mittel zur Verfügung stehen.

